Eine knappe, verständliche Erläuterung findet sich im Newsletter der VG Bild-Kunst:
Es geht um Plattformen wie YouTube, Tumblr oder Pinterest, die jedermann die Möglichkeit verschaffen, eigene und fremde Inhalte hochzuladen und einem weltweiten Publikum zur Verfügung zu stellen. Nach bisheriger Rechtslage haften für Urheberrechtsverletzungen nicht die Plattformbetreiber, sondern die Personen, die die Inhalte hochladen. Das führt dazu, dass das Urheberrecht in der Praxis nicht durchgesetzt werden kann und ein quasi rechtsfreier Raum entstanden ist.
Niemand wird bestreiten, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, rechtsfreie Räume zu schließen.
Der Streit zwischen Befürwortern und Gegner der neuen EU-Urheberrechtslinie entzündet sich an der konkreten Lösung, die der europäische Gesetzgeber in einem zweieinhalbjährigen Gesetzgebungsprozess erarbeitet hat. Die Gegner des Artikels 13 befürchten, dass die Plattformen in der Zukunft massiv Uploadfilter einsetzen, um das Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials von vornherein zu verhindern. Die Meinungsfreiheit soll nicht als Kollateralschaden eines besser durchsetzbaren Urheberrechts auf der Strecke bleiben.
Das wollen die von der Bild-Kunst vertretenen Urheberinnen und Urheber auch nicht. Gottseidank wird es nicht zu einer massiven Ausweitung der Filterungen kommen. Warum nicht? Weil Upload-Filter weder im Gesetz vorgesehen sind, noch notwendig sein werden.
Die Gegner des Artikels 13 argumentieren wie folgt:
+ In der Zukunft haften Plattformbetreiber für die hochgeladenen Inhalte.
+ Es ist unmöglich, für alles hochgeladene, geschützte Material Lizenzen zu erwerben.
+ Deshalb bleibt den Plattformbetreibern nur die Filterung von Inhalten, um keine Rechtsverletzung zu begehen.
In Wirklichkeit ist der Regelungsgehalt des Artikels 13 aber sehr viel besser durchdacht:
+ In der Zukunft sollen Plattformbetreiber für die hochgeladenen Inhalte Lizenzen erwerben. (Absatz 1)
+ Eine Haftung tritt aber nur für die hochgeladenen Inhalte ein, für die eine Plattform keine Lizenzen erwirbt, obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre. (Absatz 4 und 4a)
+ Ist es einer Plattform nicht zumutbar, eine Lizenz zu erwerben, haftet sie nur wie bisher, d.h. sie muss Inhalte löschen, wenn ein Rechteinhaber dies ausdrücklich und im Einzelfall verlangt. (Absatz 4)
+ Von der neuen Regelung ganz ausgenommen sind nicht-kommerzielle Plattformen wie Wikipedia und neue Start-Up Plattformen.
Im Ergebnis wird Artikel 13 deshalb nur positive Auswirkungen haben:
+ Privatnutzer, die geschützte Inhalte hochladen, werden aus ihrer Haftung entlassen. (Absatz 2)
+ Betreiber von UUC-Plattformen („User-uploaded-content“) müssen in Zukunft einen angemessenen Teil ihres Umsatzes für den Lizenzerwerb ausgeben, so wie Netflix und Spotify auch.
+ Rechteinhaber erhalten eine Vergütung.
Schlussbemerkung:
Natürlich liegt es nicht im Interesse der Plattformen, für Inhalte Geld zu bezahlen, die bisher praktisch umsonst waren. Sie sind ihren Aktionären schuldig, sich gegen Artikel 13 einzusetzen. Problematisch wäre es dagegen, wenn sie ihre Meinungsmacht missbrauchen, indem sie ihren Nutzern einseitig und in eigener Sache nur Argumente gegen Artikel 13 zukommen lassen.
(Quelle: VG Bild-Kunst; Newsletter vom 13.03.2019)